Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2007 - 2 M 346/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
AuslG § 14 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 133
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Sozialhilfe als Leistung nach dem SGB II; Auslegung eines Verwaltungsakts und einer Nebenbestimmung
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 27.10.2006 - 7 B 79/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2007 - 2 M 346/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.10.2005 - 6 B 52.05
Geltung von DDR-Sportwetten-Linzenzen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2007 - 2 M 346/06
Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2005 - 6 B 52.05 -, NVwZ 2006, 1423). - VGH Hessen, 31.07.2003 - 12 TG 1726/03
Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; unzulässige Bedingung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2007 - 2 M 346/06
Gerade angesichts der mit dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verbundenen gravierenden Folgen für den Ausländer und in Anbetracht des Umstands, dass in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit solcher Nebenbestimmungen in Fällen der vorliegenden Art erhoben werden (HessVGH, Beschl. v. 31.07.2003 - 12 TG 1726/03 -, InfAuslR 2003, 418; vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 12 AufenthG RdNr. 12;… Renner, AuslG, 7. Aufl., § 14 RdNr. 4), erscheint eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs "Sozialhilfe" geboten. - BVerwG, 06.04.1989 - 7 B 55.89
Auslegung einer Nebenbestimmung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2007 - 2 M 346/06
Entscheidend ist der objektive Erklärungsinhalt des Bescheides aus der Sicht des Adressaten und nicht das, was einzelne Behördenbedienstete gewollt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.1989 - 7 B 55.89 -, JurBüro 1989, 456).